Bundesgesetz
über die Beseitigung von Benachteiligungen
von Menschen mit Behinderungen
(Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG)

vom 13. Dezember 2002 (Stand am 1. Juli 2020)


Open article in different language:  FR  |  IT  |  EN
Art. 12 Besondere Fälle

1 Bei der In­ter­es­sen­ab­wä­gung nach Ar­ti­kel 11 Ab­satz 1 ord­net das Ge­richt oder die Ver­wal­tungs­be­hör­de die Be­sei­ti­gung der Be­nach­tei­li­gung beim Zu­gang zu Bau­ten, An­la­gen und Woh­nun­gen nach Ar­ti­kel 3 Buch­sta­ben a, c und d nicht an, wenn der Auf­wand für die An­pas­sung 5 Pro­zent des Ge­bäu­de­ver­si­che­rungs­wer­tes be­zie­hungs­wei­se des Neu­wer­tes der An­la­ge oder 20 Pro­zent der Er­neue­rungs­kos­ten über­steigt.

2 Das Ge­richt oder die Ver­wal­tungs­be­hör­de trägt bei der In­ter­es­sen­ab­wä­gung nach Ar­ti­kel 11 Ab­satz 1 den Über­gangs­fris­ten für An­pas­sun­gen im öf­fent­li­chen Ver­kehr (Art. 22) Rech­nung; da­bei sind auch das Um­set­zungs­kon­zept des Bun­des für die Aus­rich­tung der Fi­nanz­hil­fen (Art. 23 Abs. 3) und die dar­auf ge­stütz­te Be­triebs- und In­ves­ti­ti­ons­pla­nung der Un­ter­neh­men des öf­fent­li­chen Ver­kehrs zu be­ach­ten.

3 Das Ge­richt oder die Ver­wal­tungs­be­hör­de ver­pflich­tet das kon­zes­sio­nier­te Un­ter­neh­men oder das Ge­mein­we­sen, ei­ne an­ge­mes­se­ne Er­satz­lö­sung an­zu­bie­ten, wenn es oder sie nach Ar­ti­kel 11 Ab­satz 1 dar­auf ver­zich­tet, die Be­sei­ti­gung ei­ner Be­nach­tei­li­gung an­zu­ord­nen.32

32 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 1 des BG vom 16. März 2012 über den zwei­ten Schritt der Bahn­re­form 2, in Kraft seit 1. Ju­li 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).

BGE

139 II 289 (2C_380/2012) from 22. Februar 2013
Regeste: Art. 8 Abs. 2 und 4 sowie Art. 190 BV, Art. 1 ff. BehiG, Art. 1 ff. VböV, Art. 1 ff. VAböV, Art. 17 EBG, Art. 6a, 46 ff. und 81 EBV; Pflichtenheft und Typenskizzen für die Fernverkehrs-Doppelstock-Triebzüge IR100, IR200 und IC200 der SBB. Rechtsgrundlagen für die Anordnung des Rollstuhlbereichs in einem Eisenbahnfahrzeug im Eisenbahnrecht (E. 2.1) und im Behindertengleichstellungsrecht (E. 2.2). Das Diskriminierungs- und Benachteiligungsverbot für Behinderte gilt auch im Bereich des öffentlichen Verkehrs. Eine Benachteiligung liegt aber nicht schon darin, dass die Platzwahl Behinderter stärker eingeschränkt ist als diejenige nicht Behinderter (E. 2.3). Die im Unterdeck des Speisewagens vorgesehene Zusammenlegung des Rollstuhlbereichs mit demjenigen des Verpflegungsbereichs (für Mobilitätsbehinderte) führt nicht zu einer verfassungs- und gesetzwidrigen Diskriminierung bzw. Benachteiligung Behinderter (E. 3), weshalb sich eine Verhältnismässigkeitsprüfung für die vom Bundesverwaltungsgericht angeordneten Massnahmen erübrigt (E. 4).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden