Bundesgesetz
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Art. 18 Information, Beratung und Überprüfung der Wirksamkeit
1 Der Bund kann Informationskampagnen durchführen, um das Verständnis der Bevölkerung für die Probleme der Gleichstellung und für die Integration Behinderter zu erhöhen und um den betroffenen Kreisen die verschiedenen Handlungsmöglichkeiten aufzuzeigen. 2 Er kann Private und Behörden beraten und ihnen Empfehlungen abgeben. 3 Er untersucht regelmässig, wie sich seine Massnahmen auf die Integration auswirken. Er kann auch die Auswirkungen von Massnahmen untersuchen, die andere Gemeinwesen oder Privatpersonen ergreifen. |