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Art. 19 Organisation
(Art. 10 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 BEHG) 1Der Effektenhändler sorgt für eine wirksame betriebsinterne Funktionentrennung zwischen Handel, Vermögensverwaltung und Abwicklung. Die FINMA kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen gestatten oder die Trennung weiterer Funktionen anordnen. 2Market Maker und Kundenhändler im Sinne von Artikel 2 Absatz 2, die nicht hauptsächlich im Finanzbereich tätig sind, müssen das Effektenhandelsgeschäft rechtlich verselbständigen. 3Der Effektenhändler legt zur Erfassung, Begrenzung und Überwachung der Risiken nach Artikel 26 Absatz 11 in einem Reglement oder in internen Richtlinien fest:
1 Dieser Artikel hat heute eine neue Fassung. |
