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Art. 23 Angaben über die verantwortlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die massgebend Beteiligten
(Art. 10 Abs. 2 Bst. d, Abs. 3 und Art. 35 Abs. 2 BEHG) 1Der Effektenhändler muss in seinem Bewilligungsgesuch Angaben über die verantwortlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und über die massgebend Beteiligten machen. Das Gesuch enthält insbesondere:
2Das Bewilligungsgesuch enthält für die massgebend Beteiligten zusätzlich:
3Verantwortliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Effektenhändlers nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d des Gesetzes sind:
4Massgebend (qualifiziert) beteiligt nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d des Gesetzes sind natürliche und juristische Personen, die direkt oder indirekt mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte eines Effektenhändlers halten oder dessen Geschäftstätigkeit auf andere Weise massgebend beeinflussen können. 1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363). |