Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffevom 3. Oktober 1951 (Stand am 1. Februar 2020) |
Art. 3h Gefährdung des Verkehrs
Befürchtet eine Amtsstelle, dass eine Person aufgrund suchtbedingter Störungen den Strassen-, Schiffs- oder Luftverkehr gefährdet, so hat sie die zuständige Behörde zu benachrichtigen. |