Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffevom 3. Oktober 1951 (Stand am 1. Februar 2020) |
Art. 3i Dienstleistungen des Bundes
1Der Bund unterstützt Kantone und private Organisationen in den Bereichen der Prävention, der Therapie und der Schadenminderung mit Dienstleistungen; er unterstützt sie namentlich:
2Er informiert sie über neue wissenschaftliche Erkenntnisse. 3Er kann selbst ergänzende Massnahmen zur Verminderung der Suchtprobleme treffen oder private Organisationen mit deren Verwirklichung betrauen. |