Verordnung
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Art. 75 Datenbearbeitung
1 Die zuständige kantonale Behörde übermittelt dem Institut die vollständigen Angaben aller Medizinalpersonen, Spitäler und wissenschaftlichen Institute, die zum Bezug, zur Lagerung, Verschreibung, Verwendung oder Abgabe von kontrollierten Substanzen berechtigt sind. Zur Selbstdispensation befugte Ärztinnen und Ärzte werden besonders bezeichnet. 2 Das Institut bestimmt Form und Frist für die Übermittlung der Daten nach Absatz 1. |