Verordnung
über Betäubungsmittelsucht und andere
suchtbedingte Störungen
(Betäubungsmittelsuchtverordnung, BetmSV)

vom 25. Mai 2011 (Stand am 28. September 2020)


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Art. 23 Entzug der Patientenbewilligung

Das BAG kann der Pa­ti­en­tin oder dem Pa­ti­en­ten die Be­wil­li­gung für die dia­ce­tyl­mor­phin­ge­stütz­te Be­hand­lung ent­zie­hen, wenn sie oder er:

a.
nicht ärzt­lich ver­schrie­be­ne Be­täu­bungs­mit­tel in der In­sti­tu­ti­on kon­su­miert;
b.
die im Rah­men der The­ra­pie ab­ge­ge­be­nen Prä­pa­ra­te wei­ter­gibt oder ver­kauft;
c.
Mit­glie­der des Be­hand­lungs­per­so­nals oder an­de­re Per­so­nen in­ner­halb der In­sti­tu­ti­on be­droht oder ge­gen die­se Ge­walt aus­übt;
d.
sich grund­sätz­lich und fort­ge­setzt wei­gert, die Be­gleit­be­hand­lun­gen durch­füh­ren zu las­sen oder durch­zu­füh­ren, so­wie sich all­ge­mein der Be­treu­ung ver­wei­gert;
e.
den üb­ri­gen ge­setz­li­chen oder in­sti­tu­ti­ons­in­ter­nen Be­stim­mun­gen zu­wi­der­han­delt.

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