Verordnung
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Art. 4 Förderung von Präventionsprogrammen
1 Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) unterstützt die zuständigen Bundesstellen, die Kantone, die Gemeinden, öffentliche Institutionen und private Organisationen bei der Planung und der Durchführung von Präventionsprogrammen im Bereich psychoaktiver Substanzen. 2 Namentlich nimmt es folgende Aufgaben wahr:
3 Es kann im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen gewähren:
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