Verordnung
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Art. 30 Alarmierungszeichen
1 Der allgemeine Alarm ist ein regelmässig zwischen 250 und 400 Hertz auf- und absteigender Ton. Er ertönt bei stationären Sirenen eine Minute lang und wird spätestens nach fünf Minuten einmal wiederholt. 2 Der Wasseralarm besteht aus zwölf Tönen mit einer festen Frequenz von 200 Hertz, die je zwanzig Sekunden dauern und in Abständen von zehn Sekunden aufeinander folgen. Er wird spätestens nach fünf Minuten einmal wiederholt. 3 Das BABS definiert die technischen Spezifikationen der akustischen Alarmierungszeichen. |