Bundesgesetz
über den Erwerb von Grundstücken
durch Personen im Ausland
(BewG)

vom 16. Dezember 1983 (Stand am 1. Juli 2023)


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Art. 18 Grundbuch und Handelsregister

1 Kann der Grund­buch­ver­wal­ter die Be­wil­li­gungs­pflicht nicht oh­ne wei­te­res aus­sch­lies­sen, so setzt er das Ver­fah­ren aus und räumt dem Er­wer­ber ei­ne Frist von 30 Ta­gen ein, um die Be­wil­li­gung oder die Fest­stel­lung ein­zu­ho­len, dass er kei­ner Be­wil­li­gung be­darf; er weist die An­mel­dung ab, wenn der Er­wer­ber nicht frist­ge­recht han­delt oder die Be­wil­li­gung ver­wei­gert wird.

2 Der Han­dels­re­gis­ter­füh­rer ver­fährt wie der Grund­buch­ver­wal­ter; er ver­weist je­doch ei­ne ju­ris­ti­sche Per­son oder ver­mö­gens­fä­hi­ge Ge­sell­schaft oh­ne ju­ris­ti­sche Per­sön­lich­keit, die ih­ren Sitz von der Schweiz ins Aus­land ver­legt, vor der Lö­schung in je­dem Fal­le an die Be­wil­li­gungs­be­hör­de.

3 Die ab­wei­sen­de Ver­fü­gung des Grund­buch­ver­wal­ters und des Han­dels­re­gis­ter­füh­rers un­ter­liegt der Be­schwer­de an die nach die­sem Ge­setz zu­stän­di­ge kan­to­na­le Be­schwer­de­in­stanz; die­se Be­schwer­de tritt an die Stel­le der Be­schwer­de an die Auf­sichts­be­hör­de für das Grund­buch oder Han­dels­re­gis­ter.

443

43Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I des BG vom 30. April 1997, mit Wir­kung seit 1. Okt. 1997 (AS 1997 2086; BBl 1997 II 1221).

BGE

112 II 322 () from 13. Februar 1986
Regeste: Art. 948 und 972 ZGB; Eintragung in das Grundbuch. 1. Das Bundesrecht schreibt vor, dass jede Anmeldung ohne Aufschub in das Tagebuch eingeschrieben wird (Erw. 2), und untersagt es, die Eintragung in das Hauptbuch von der Zahlung von Abgaben abhängig zu machen, die mit dem angemeldeten Geschäft keinen Zusammenhang haben (Erw. 3). 2. Wirkungen der Eintragung und weiteres Vorgehen in einem Fall, da der Grundbuchverwalter die Anmeldung nicht unverzüglich eingeschrieben hat (Erw. 4 und 5).

114 IB 261 () from 16. Dezember 1988
Regeste: Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland. 1. Gemäss Art. 18 Abs. 1 und 2 BewG ("Lex Friedrich") darf der Handelsregisterführer die Eintragung einer Gesellschaft nur vornehmen, wenn die Bewilligungspflicht ohne weiteres ausgeschlossen ist (E. 2). In allen übrigen Fällen muss der Handelsregisterführer die Erwerber an die erstinstanzliche Bewilligungsbehörde verweisen, die allein für den Entscheid über die Bewilligungspflicht oder gegebenenfalls für die Bewilligung zuständig ist (E. 3). 2. Fehlt es an einem Ort des Grundstücks im Sinne von Art. 15 Abs. 2 BewG, so ist die zuständige Behörde diejenige des Ortes, wo die Gesellschaft ihren Sitz hat (E. 4).

121 IV 185 () from 21. Juni 1995
Regeste: Art. 29 Abs. 2 BewG; Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland; fahrlässige unrichtige Angaben. Fahrlässig unrichtige Angaben im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BewG macht der Notar, der bei der Abfassung eines für den Grundbuchverwalter bestimmten Grundstückkaufvertrages angibt, dass der Erwerb nicht gemäss BewG bewilligungspflichtig sei, da er durch Übernahme bestehender Schulden, vor allem Hypothekarschulden bei einer schweizerischen Bank, finanziert werde, und der zum Ausdruck bringt, dass die Bank - die sich in Tat und Wahrheit widersetzt - zur Darlehensgewährung an den Erwerber bereit sei, ohne dass er sich vor der Vertragsunterzeichnung darüber vergewissert oder einen entsprechenden Vorbehalt anbringt (E. 2).

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