Verordnung über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland

vom 1. Oktober 1984 (Stand am 1. Januar 2008)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 4 Härtefall

1Der Ver­äus­se­rer, der einen Här­te­fall gel­tend macht (Art. 8 Abs. 3 Be­wG), muss aus­ser sei­ner Not­la­ge nach­wei­sen, dass er die Woh­nung er­folg­los zu den Ge­ste­hungs­kos­ten Per­so­nen an­ge­bo­ten hat, die kei­ner Be­wil­li­gung be­dür­fen; die Ge­ste­hungs­kos­ten er­hö­hen sich um den Be­trag ei­ner an­ge­mes­se­nen Ver­zin­sung, wenn die Woh­nung dem Ver­äus­se­rer seit mehr als drei Jah­ren ge­hört.

2Der Er­werb ei­ner Fe­ri­en­woh­nung oder ei­ner Wohn­ein­heit in ei­nem Ap­par­tho­tel kann auch in ei­nem Här­te­fall nur in Frem­den­ver­kehrs­or­ten im Sin­ne des gel­ten­den (Art. 9 Abs. 3 Be­wG) oder des frü­he­ren Rechts (Art. 21 Abs. 2) be­wil­ligt wer­den.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden