Bundesgesetz
über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung
(Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ)

vom 17. Dezember 2004 (Stand am 19. August 2014)


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Art. 10 Gesuch

1 Das Ge­such um Zu­gang zu amt­li­chen Do­ku­men­ten ist an die Be­hör­de zu rich­ten, die das Do­ku­ment er­stellt oder von Drit­ten, die nicht die­sem Ge­setz un­ter­ste­hen, als Haupt­adres­sa­tin er­hal­ten hat.

2 Der Bun­des­rat kann ein be­son­de­res Ver­fah­ren für den Zu­gang zu amt­li­chen Do­ku­men­ten der schwei­ze­ri­schen Ver­tre­tun­gen im Aus­land und der Missio­nen bei in­ter­na­tio­na­len Or­ga­ni­sa­tio­nen vor­se­hen.

3 Das Ge­such muss hin­rei­chend ge­nau for­mu­liert sein.

4 Der Bun­des­rat re­gelt die Ein­zel­hei­ten des Ver­fah­rens:

a.
Er nimmt auf die be­son­de­ren Be­dürf­nis­se der Me­di­en Rück­sicht.
b.
Er kann für Fäl­le, in de­nen ei­ne Viel­zahl von Ge­su­chen sich auf die­sel­ben Do­ku­men­te be­zieht, an­de­re Mo­da­li­tä­ten des Zu­gangs vor­se­hen.
c.
Er kann für Ge­su­che, die ei­ne be­son­ders auf­wän­di­ge Be­ar­bei­tung er­for­dern, län­ge­re Be­ar­bei­tungs­fris­ten vor­se­hen.

BGE

139 I 114 (1C_64/2013) from 26. April 2013
Regeste: Gebührenpflicht für den Zugang zu amtlichen Dokumenten durch Medienschaffende (Art. 16 Abs. 3 und Art. 17 BV; Art. 10 Abs. 4 lit. a und Art. 17 BGÖ, Art. 14-16 VBGÖ, Art. 3 Abs. 2 lit. a AllgGebV). Art. 10 Abs. 4 lit. a BGÖ verpflichtet den Verordnungsgeber, Rücksicht auf die besonderen Bedürfnisse der Medien zu nehmen. Diesem Auftrag ist bei der Gebührenfestsetzung (Art. 14 VBGÖ i.V.m. Art. 3 Abs. 2 lit. a AllgGebV) Rechnung zu tragen. Das öffentliche Interesse am Zugang der Medien zu amtlichen Dokumenten kann zu einem (ganzen oder teilweisen) Verzicht auf die Gebührenerhebung führen (E. 2-4).

142 II 313 (1C_296/2015) from 18. Mai 2016
Regeste: Art. 5 Abs. 2, Art. 17 und Art. 180 Abs. 2 BV, Art. 3, 4, 5, 6 Abs. 1 sowie Art. 7 Abs. 1 lit. d BGÖ; Zugang zu Informationen der Eidgenössischen Steuerverwaltung gestützt auf das Prinzip der Öffentlichkeit der Verwaltung. Gemäss dem Öffentlichkeitsgesetz des Bundes besteht ein subjektiver Anspruch auf Zugang zu den amtlichen Dokumenten von Verwaltungseinheiten des Bundes unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen. Das Verhältnis des Transparenzgebots zu besonderen Vertraulichkeitsregeln lässt sich nicht generell festlegen, sondern ist von Fall zu Fall zu ermitteln. Abzuwägen sind die sich gegenüberstehenden Interessen im Einzelfall (E. 3). Tragweite des Vorbehalts der aussenpolitischen Interessen und der internationalen Beziehungen der Schweiz bei Informationen über den Umfang der internationalen Amtshilfe in Steuersachen (E. 4 und 5).

142 II 324 (1C_14/2016) from 23. Juni 2016
Regeste: Art. 5 Abs. 1 und 3, Art. 7, Art. 9 und Art. 15 Abs. 1 BGÖ; Art. 1 Abs. 2 und 3 VBGÖ; Art. 19 Abs. 1bis DSG; Gesuch um Einsicht in die Outlook-Agenda des ehemaligen Rüstungschefs. Da die Anwendung des BGÖ eine Querschnittaufgabe darstellt, welche die ganze Bundesverwaltung betrifft, ist das Bundesamt für Rüstung (armasuisse) zur Beschwerdeführung legitimiert (E. 1.3). Bei der Outlook-Agenda des ehemaligen Rüstungschefs handelt es sich um ein amtliches Dokument im Sinne von Art. 5 BGÖ (E. 2). Eine Ausnahme vom Transparenzgebot erfordert eine drohende Verletzung gewichtiger öffentlicher oder privater Interessen (E. 3.4). Verweigert die Behörde den Zugang zu amtlichen Dokumenten, hat sie in der Begründung ihres definitiven Entscheids darzutun, welcher Ausnahmetatbestand anwendbar ist, warum die Interessen an der Geheimhaltung stärker zu gewichten sind als das Transparenzinteresse und weshalb kein eingeschränkter Zugang in Betracht fällt (E. 3.6 und 3.7).

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