Bundesgesetz
über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung
(Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ)

vom 17. Dezember 2004 (Stand am 19. August 2014)


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Art. 12 Stellungnahme der Behörde

1 Die Be­hör­de nimmt so rasch als mög­lich Stel­lung, in je­dem Fall aber in­nert 20 Ta­gen nach Ein­gang des Ge­su­ches.

2 Die Frist kann aus­nahms­wei­se um 20 Ta­ge ver­län­gert wer­den, wenn das Ge­such um­fang­rei­che, kom­ple­xe oder schwer be­schaff­ba­re Do­ku­men­te be­trifft. Sie wird um die er­for­der­li­che Dau­er ver­län­gert, wenn sich ein Ge­such auf amt­li­che Do­ku­men­te be­zieht, wel­che Per­so­nen­da­ten ent­hal­ten.

3 Be­trifft das Ge­such amt­li­che Do­ku­men­te, wel­che Per­so­nen­da­ten ent­hal­ten, so schiebt die Be­hör­de den Zu­gang bis zur Klä­rung der Rechts­la­ge auf.

4 Die Be­hör­de in­for­miert die Ge­such­stel­le­rin­nen und Ge­such­stel­ler über ei­ne Frist­ver­län­ge­rung oder über ei­ne Be­schrän­kung oder Ver­wei­ge­rung des Zu­gangs und be­grün­det sie sum­ma­risch. Die In­for­ma­ti­on über die Be­schrän­kung oder Ver­wei­ge­rung des Zu­gangs so­wie die Be­grün­dung er­fol­gen schrift­lich.

BGE

142 II 324 (1C_14/2016) from 23. Juni 2016
Regeste: Art. 5 Abs. 1 und 3, Art. 7, Art. 9 und Art. 15 Abs. 1 BGÖ; Art. 1 Abs. 2 und 3 VBGÖ; Art. 19 Abs. 1bis DSG; Gesuch um Einsicht in die Outlook-Agenda des ehemaligen Rüstungschefs. Da die Anwendung des BGÖ eine Querschnittaufgabe darstellt, welche die ganze Bundesverwaltung betrifft, ist das Bundesamt für Rüstung (armasuisse) zur Beschwerdeführung legitimiert (E. 1.3). Bei der Outlook-Agenda des ehemaligen Rüstungschefs handelt es sich um ein amtliches Dokument im Sinne von Art. 5 BGÖ (E. 2). Eine Ausnahme vom Transparenzgebot erfordert eine drohende Verletzung gewichtiger öffentlicher oder privater Interessen (E. 3.4). Verweigert die Behörde den Zugang zu amtlichen Dokumenten, hat sie in der Begründung ihres definitiven Entscheids darzutun, welcher Ausnahmetatbestand anwendbar ist, warum die Interessen an der Geheimhaltung stärker zu gewichten sind als das Transparenzinteresse und weshalb kein eingeschränkter Zugang in Betracht fällt (E. 3.6 und 3.7).

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