Bundesgesetz
über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung
(Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ)

vom 17. Dezember 2004 (Stand am 19. August 2014)


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Art. 17 Gebühren

1 Für den Zu­gang zu amt­li­chen Do­ku­men­ten wird in der Re­gel ei­ne Ge­bühr er­ho­ben.9

2 Kei­ne Ge­büh­ren wer­den er­ho­ben:

a.
wenn die Be­ar­bei­tung ei­nes Ge­su­ches einen ge­rin­gen Auf­wand er­for­dert;
b.
für Schlich­tungs­ver­fah­ren (Art. 13); und
c.
für Ver­fah­ren auf Er­lass ei­ner Ver­fü­gung (Art. 15).

3 Der Bun­des­rat legt die Ein­zel­hei­ten und den Ge­büh­ren­ta­rif nach Auf­wand fest. Ab­wei­chen­de Ge­büh­ren­re­ge­lun­gen durch die Spe­zi­al­ge­setz­ge­bung blei­ben vor­be­hal­ten.

4 Für die Ab­ga­be von Be­rich­ten, Bro­schü­ren oder an­de­ren Druck­sa­chen und In­for­ma­ti­ons­trä­gern kann in je­dem Fall ei­ne Ge­bühr er­ho­ben wer­den.

9 Be­rich­ti­gung vom 19. Aug. 2014 (AS 2014 2599). Be­trifft nur den ita­lie­ni­schen Text.

BGE

139 I 114 (1C_64/2013) from 26. April 2013
Regeste: Gebührenpflicht für den Zugang zu amtlichen Dokumenten durch Medienschaffende (Art. 16 Abs. 3 und Art. 17 BV; Art. 10 Abs. 4 lit. a und Art. 17 BGÖ, Art. 14-16 VBGÖ, Art. 3 Abs. 2 lit. a AllgGebV). Art. 10 Abs. 4 lit. a BGÖ verpflichtet den Verordnungsgeber, Rücksicht auf die besonderen Bedürfnisse der Medien zu nehmen. Diesem Auftrag ist bei der Gebührenfestsetzung (Art. 14 VBGÖ i.V.m. Art. 3 Abs. 2 lit. a AllgGebV) Rechnung zu tragen. Das öffentliche Interesse am Zugang der Medien zu amtlichen Dokumenten kann zu einem (ganzen oder teilweisen) Verzicht auf die Gebührenerhebung führen (E. 2-4).

142 II 324 (1C_14/2016) from 23. Juni 2016
Regeste: Art. 5 Abs. 1 und 3, Art. 7, Art. 9 und Art. 15 Abs. 1 BGÖ; Art. 1 Abs. 2 und 3 VBGÖ; Art. 19 Abs. 1bis DSG; Gesuch um Einsicht in die Outlook-Agenda des ehemaligen Rüstungschefs. Da die Anwendung des BGÖ eine Querschnittaufgabe darstellt, welche die ganze Bundesverwaltung betrifft, ist das Bundesamt für Rüstung (armasuisse) zur Beschwerdeführung legitimiert (E. 1.3). Bei der Outlook-Agenda des ehemaligen Rüstungschefs handelt es sich um ein amtliches Dokument im Sinne von Art. 5 BGÖ (E. 2). Eine Ausnahme vom Transparenzgebot erfordert eine drohende Verletzung gewichtiger öffentlicher oder privater Interessen (E. 3.4). Verweigert die Behörde den Zugang zu amtlichen Dokumenten, hat sie in der Begründung ihres definitiven Entscheids darzutun, welcher Ausnahmetatbestand anwendbar ist, warum die Interessen an der Geheimhaltung stärker zu gewichten sind als das Transparenzinteresse und weshalb kein eingeschränkter Zugang in Betracht fällt (E. 3.6 und 3.7).

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