Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenenvom 21. Dezember 2007 (Stand am 1. Juli 2009) |
Art. 2 Zentrale Behörden der Kantone
1Jeder Kanton bezeichnet eine Zentrale Behörde für das HKsÜ und das HEsÜ. 2Soweit Artikel 1 Absatz 3 nichts anderes bestimmt, sind die Zentralen Behörden der Kantone für die Aufgaben zuständig, die diese Übereinkommen den Zentralen Behörden zuweisen. 3Die Zentralen Behörden der Kantone oder die von den Kantonen bezeichneten Behörden stellen auf Antrag die Bescheinigungen nach Artikel 40 Absatz 3 des HKsÜ und Artikel 38 Absatz 3 des HEsÜ aus. |