Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenenvom 21. Dezember 2007 (Stand am 1. Juli 2009) |
Art. 3 Fachpersonen und Institutionen
1Die Zentrale Behörde des Bundes sorgt in Zusammenarbeit mit den Kantonen für ein Netzwerk von Fachpersonen und Institutionen, die für Beratung, Vermittlung und Mediation sowie für die Kindesvertretung zur Verfügung stehen und in der Lage sind, mit der gebotenen Eile zu handeln. 2Sie kann Aufgaben nach Absatz 1 einer privaten Stelle übertragen und diese für die entstandenen Kosten oder pauschal entschädigen. |