Bundesgesetz
über die Archivierung
(Archivierungsgesetz, BGA)

vom 26. Juni 1998 (Stand am 1. September 2023)


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Art. 18 Besondere Dienstleistungen

1 Der Bun­des­rat kann das Bun­de­sar­chiv im Rah­men ei­nes Leis­tungs­auf­tra­ges er­mäch­ti­gen, in sei­nem Auf­ga­ben­be­reich ein­zel­ne be­son­de­re Dienst­leis­tun­gen, ins­be­son­de­re Re­stau­rie­rungs- und Kon­ser­vie­rungs­ar­bei­ten so­wie Be­ra­tun­gen im Be­reich der In­for­ma­ti­ons­ver­wal­tung an Drit­te zu er­brin­gen. Die­se Dienst­leis­tun­gen wer­den pri­vat­recht­lich ver­ein­bart.

2 Sol­che Dienst­leis­tun­gen dür­fen als Ne­ben­tä­tig­kei­ten bei der Er­fül­lung der ge­setz­li­chen Auf­ga­ben er­bracht und nicht un­ter den Ge­ste­hungs­kos­ten an­ge­bo­ten wer­den.

BGE

148 II 273 (1C_117/2021) from 1. März 2022
Regeste: Art. 13 Abs. 1 BGA; Art. 18 Abs. 3 und 4 VBGA; Einsichtnahme in Archivgut vor Ablauf der Schutzfrist zu Forschungszwecken; Person der Zeitgeschichte; Interessenabwägung. Bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den Begriffen der absoluten und relativen Person der Zeitgeschichte sowie zur "relativ bekannten" Persönlichkeit und Anwendung im Archivrecht (E. 5.1 und 5.5). Fehlende umfassende Interessenabwägung durch die Vorinstanz. Die Aufarbeitung der Geschichte ist als gewichtiges Interesse an der Einsichtnahme zu berücksichtigen; dieses wird zusätzlich durch die legitime Anrufung der Wissenschaftsfreiheit verstärkt (E. 6.5.2). Die entgegenstehenden privaten Interessen an der Geheimhaltung sind differenziert abzuklären: Einer "relativ bekannten" Persönlichkeit, die überdies viele der im Archivdossier enthaltenen Informationen bereits selbst an die Öffentlichkeit getragen hat, kommt ein weniger weit reichender Anspruch auf Privatsphäre zu (E. 6.5.3). Das Problem der Persönlichkeitsverletzung liegt vor allem bei der Veröffentlichung: Das Verhältnismässigkeitsprinzip gebietet allenfalls eine Einsichtnahme mit Auflagen betreffend die Veröffentlichung (E. 6.5.5).

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