Bundesgesetz
|
Art. 19 Gewerbliche Nutzung des Archivguts
1 Die Nutzung des Archivguts zu gewerblichen Zwecken bedarf einer Bewilligung. 2 Die Bewilligung kann von einer vertraglichen Regelung des Nutzungsumfanges und der allfälligen Gewinnbeteiligung des Bundes abhängig gemacht werden. 3 Der Bundesrat regelt Voraussetzungen, Verfahren und Zuständigkeiten für Bewilligung und Vertragsschliessung zur gewerblichen Nutzung des Archivguts. |