Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht

vom 4. Oktober 1991 (Stand am 1. Januar 2014)


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Art. 18 Erhöhung des Anrechnungswerts

1Er­gibt sich bei der An­rech­nung zum Er­trags­wert ein Über­schuss an Erb­schaftspas­si­ven, so wird der An­rech­nungs­wert ent­spre­chend er­höht, höchs­tens aber bis zum Ver­kehrs­wert.

2Die Mit­er­ben kön­nen fer­ner ei­ne an­ge­mes­se­ne Er­hö­hung des An­rech­nungs­werts ver­lan­gen, wenn be­son­de­re Um­stän­de es recht­fer­ti­gen.

3Als be­son­de­re Um­stän­de gel­ten na­ment­lich der hö­he­re An­kaufs­wert des Ge­wer­bes oder er­heb­li­che In­ves­ti­tio­nen, die der Erb­las­ser in den letz­ten zehn Jah­ren vor sei­nem Tod ge­tä­tigt hat.

BGE

132 III 18 () from 4. August 2005
Regeste: Kaufsrecht von Verwandten für ein landwirtschaftliches Gewerbe im Rahmen der Erbteilung (Art. 25 ff. BGBB); Ausübung des Kaufsrechts und Erhöhung des Übernahmepreises; massgeblicher Zeitraum für Investitionen. Übt ein Verwandter im Rahmen der Erbteilung das Kaufsrecht für ein landwirtschaftliches Gewerbe aus, so können gemäss Art. 52 BGBB für die angemessene Erhöhung des Übernahmepreises diejenigen erheblichen Investitionen berücksichtigt werden, die in den letzten zehn Jahren vor der Ausübung des Kaufsrechts getätigt worden sind. Ein anschliessendes rechtliches Verfahren verändert den massgeblichen Zeitraum nicht, kann aber Einfluss auf die angemessene Berücksichtigung von Investitionen haben (E. 4).

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