Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht

vom 4. Oktober 1991 (Stand am 1. Januar 2014)


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Art. 31 Gewinn

1Der Ge­winn ent­spricht der Dif­fe­renz zwi­schen dem Ver­äus­se­rungs- und dem An­rech­nungs­wert. Wert­ver­meh­ren­de Auf­wen­dun­gen am land­wirt­schaft­li­chen Ge­wer­be oder Grund­stück kann der Er­be zum Zeit­wert ab­zie­hen.

2Bei Zu­wei­sung ei­nes land­wirt­schaft­li­chen Grund­stücks zu ei­ner Bau­zo­ne wird für die Be­mes­sung des Ge­winns auf den mut­mass­li­chen Ver­kehrs­wert ab­ge­stellt, wenn in­nert 15 Jah­ren kei­ne Ver­äus­se­rung er­folgt.

3Bei der Zweck­ent­frem­dung be­trägt der Ge­winn das Zwan­zig­fa­che des tat­säch­li­chen oder mög­li­chen jähr­li­chen Er­trags der nicht­land­wirt­schaft­li­chen Nut­zung.

4Der Er­be kann für je­des vol­le Jahr, wäh­rend des­sen das land­wirt­schaft­li­che Ge­wer­be oder Grund­stück in sei­nem Ei­gen­tum stand, zwei Hun­derts­tel vom Ge­winn ab­zie­hen (Be­sit­zes­dau­er­ab­zug).

5So­fern dies für den Ver­äus­se­rer güns­ti­ger ist, wird der Ge­winn­be­rech­nung an Stel­le des Be­sit­zes­dau­er­ab­zugs ein er­höh­ter An­rech­nungs­wert zu­grun­de ge­legt. Der An­rech­nungs­wert wird um den Pro­zent­satz er­höht, um den der Er­trags­wert in­fol­ge Än­de­rung der Be­mes­sungs­grund­la­gen zu­ge­nom­men hat.

BGE

125 III 50 () from 29. Januar 1999
Regeste: Bewertung von Vermögensgegenständen in der güterrechtlichen Auseinandersetzung (Art. 211 ZGB) (Änderung der Rechtsprechung). Belastungen eines Vermögensgegenstandes, die sich erst künftig realisieren könnten, sind bei dessen Bewertung als wertvermindernde Faktoren stets zu berücksichtigen (E. 2a). Ob und gegebenenfalls wann sich solche latente Lasten verwirklichen könnten, ist für deren Bewertung bestimmend. Dabei entscheidet der Richter unter Berücksichtigung aller Umstände '«ex aequo et bono'» (E. 2b).

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