Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht

vom 4. Oktober 1991 (Stand am 1. Januar 2014)


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Art. 66 Übersetzter Erwerbspreis

1Der Er­werbs­preis gilt als über­setzt, wenn er die Prei­se für ver­gleich­ba­re land­wirt­schaft­li­che Ge­wer­be oder Grund­stücke in der be­tref­fen­den Ge­gend im Mit­tel der letz­ten fünf Jah­re um mehr als 5 Pro­zent über­steigt.

2Die Kan­to­ne kön­nen in ih­rer Ge­setz­ge­bung die­sen Pro­zent­satz auf ma­xi­mal 15 Pro­zent er­hö­hen.1


1 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3585; BBl 2006 6337).

BGE

122 III 287 () from 14. Mai 1996
Regeste: Bewilligung eines Tausches von landwirtschaftlichen Grundstücken unter Nichtselbstbewirtschaftern; wichtiger Grund; Verweigerungsgründe (Art. 63 und 64 Abs. 1 BGBB). Unter den Begriff des wichtigen Grundes als Ausnahme zum Prinzip der Selbstbewirtschaftung fallen nicht nur die in Art. 64 Abs. 1 lit. a-f BGBB aufgezählten Sondertatbestände. Beim wichtigen Grund dieser Bestimmung handelt es sich vielmehr um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles konkretisiert werden muss; dabei ist auf die agrarpolitische Zielsetzung des BGBB zurückzugreifen. Unter die bewusst offen gewählte Formulierung des wichtigen Grundes fallen Umstände, die in der Person des oder der Erwerber liegen. Doch gilt es auch andere Umstände zu berücksichtigen, sofern sie nur auf der Linie der gesetzgeberischen Zielvorstellung sind (E. 3a-d). Liegt ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 64 Abs. 1 BGBB vor, so ist zu prüfen, ob das Tauschgeschäft allenfalls gestützt auf Art. 63 lit. b (übersetzter Preis) oder lit. c BGBB (Güteraufkauf) verweigert werden muss (E. 3e).

129 III 503 () from 10. Juni 2003
Regeste: Verjährung der Klage auf Rückforderung von Leistungen bei verweigerter Bewilligung eines bewilligungsbedürftigen Rechtsgeschäfts; Kenntnis des Bereicherungsanspruchs (Art. 67 Abs. 1 OR, Art. 84 lit. b BGBB). Für den Beginn der relativen Verjährungsfrist von einem Jahr ab Kenntnis des Bereicherungsanspruchs nach Art. 67 Abs. 1 OR ist eine gestützt auf Art. 84 lit. b BGBB ergangene Feststellungsverfügung grundsätzlich massgebend (E. 3).

132 III 212 () from 15. Dezember 2005
Regeste: Art. 64 Abs. 1 lit. g BGBB; Gesuch um Erteilung einer Erwerbsbewilligung zu Gunsten des Pfandgläubigers, der ein landwirtschaftliches Grundstück in einem Zwangsverwertungsverfahren erworben hat; Gesetzesumgehung. Entstehungsgeschichte, Ziel und Tragweite von Art. 64 Abs. 1 lit. g BGBB; Begriff des Pfandgläubigers im Sinne dieser Bestimmung (E. 3). Das Geschäft, sich eine durch ein Pfandrecht an einem landwirtschaftlichen Grundstück gesicherte Forderung abtreten zu lassen mit dem Ziel, dieses Grundstück im Rahmen einer Zwangsverwertung dank der in Art. 64 Abs. 1 lit. g BGBB vorgesehenen Ausnahme vom Prinzip der Selbstbewirtschaftung zu erwerben, stellt eine Gesetzesumgehung dar (E. 4).

132 III 515 () from 29. Mai 2006
Regeste: Art. 2, 6, 60 Abs. 1 lit. a, Art. 61, 64 Abs. 1 lit. f und Art. 84 BGBB; Feststellung, dass ein Grundstück vom Geltungsbereich des BGBB ausgeschlossen ist. Zweck und Geltungsbereich des BGBB (E. 3.1 und 3.2). Rechtsnatur, Zweck und Wirkungen des Verfahrens zur Feststellung, dass ein ausserhalb der Bauzone liegendes Grundstück vom Geltungsbereich des BGBB ausgeschlossen ist (Art. 6 und 84 BGBB). Unterschiede zwischen dem genannten Feststellungsverfahren, dem Verfahren zur Bewilligung des Erwerbs eines landwirtschaftlichen Grundstücks durch einen Nichtselbstbewirtschafter (Art. 64 Abs. 1 lit. f BGBB) und jenem zur Bewilligung der Zerstückelung eines Grundstücks mit gemischter Nutzung (Art. 60 Abs. 1 lit. a BGBB; E. 3.3-3.5). Anwendung im konkreten Fall (E. 3.6 und 3.7).

134 II 164 () from 30. April 2008
Regeste: Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche infolge Fluglärms sowie von Abwehrrechten gegen den direkten Überflug; Bemessung der Entschädigung für ein Bauernhaus; vorübergehende Spezialität der Immissionen. Die Voraussetzung der Spezialität der Lärmeinwirkungen war nur während rund fünf Jahren erfüllt. Bei der Lärmabnahme handelt es sich um eine Tatsache, die bei der Ermittlung des Entschädigungsanspruchs zu berücksichtigen ist (E. 7). Praxis des Bundesgerichts bei vorübergehenden Beeinträchtigungen durch Bauarbeiten (E. 8.1). Rechtsprechung zu vorübergehenden Immissionen durch den Betrieb von öffentlichen Werken (E. 8.2 und 8.3). Den Nachbarn öffentlicher Werke darf in der Regel zugemutet werden, vorübergehende übermässige Einwirkungen während längerer Zeit entschädigungslos hinzunehmen. Ob und wann ein Entschädigungsanspruch entsteht, hängt nicht nur von der Dauer, sondern auch von der Art und Stärke der Beeinträchtigung sowie vom Ausmass des bleibenden Schadens ab (E. 8.4). Landwirtschaftliche Gewerbe sind dem freien Markt aufgrund des bäuerlichen Bodenrechts entzogen, weshalb eine bessere Verwendung des Bauernhauses ausgeschlossen ist. Der Wert eines landwirtschaftlichen Betriebes wird vorab durch dessen Ertragsfähigkeit bestimmt. Dem Aspekt der ruhigen Lage des Wohnhauses kann für den Gesamtwert des Gewerbes darum keine massgebliche Bedeutung zukommen. Schwerer Schaden verneint (E. 9).

135 II 123 (2C_747/2008) from 5. März 2009
Regeste: Art. 64 Abs. 1 lit. f BGBB; Bewilligung zum Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke; Ausnahme vom Prinzip der Selbstbewirtschaftung. Die öffentliche Ausschreibung darf sich nur auf die dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht unterstellten landwirtschaftlichen Grundstücke oder Gewerbe beziehen. Ausserdem muss, soweit landwirtschaftliche Grundstücke betroffen sind, der Verkaufspreis für jedes einzelne Grundstück separat angegeben werden (E. 4).

140 II 233 (2C_212/2013) from 18. März 2014
Regeste: Art. 4 Abs. 2 und Art. 61 ff. (insbesondere Art. 61 Abs. 3 und Art. 63) BGBB: Auch juristische Personen können, sofern sie als Selbstbewirtschafter gelten, landwirtschaftliche Gewerbe erwerben und veräussern. Jede Veräusserung von Anteilen an einer juristischen Person, die ein landwirtschaftliches Gewerbe besitzt, unterliegt der Bewilligungspflicht von Art. 61 ff. BGBB. Geltungsbereich des BGBB für juristische Personen (E. 3). Soll zusammen mit einem landwirtschaftlichen Gewerbe ein Baulandgrundstück in eine Aktiengesellschaft überführt werden, das für sich allein viel mehr Wert hat als das ganze übrige landwirtschaftliche Gewerbe zusammen, kann der Gesellschaft die Erwerbsbewilligung nicht wegen einer bloss theoretischen Möglichkeit einer allfälligen künftigen Gesetzes-umgehung verweigert werden. Die Bewilligung ist vielmehr - unter Auflagen - zu erteilen. Für die Erwerberin gilt aber, sofern sie ihre Aktien zu einem späteren Zeitpunkt ganz oder teilweise veräussert: Jede Übertragung von Anteilen einer Gesellschaft, die ein landwirtschaftliches Gewerbe besitzt, kommt wirtschaftlich einer teilweisen Eigentumsübertragung desselben gleich und untersteht unabhängig von Art. 4 Abs. 2 BGBB in jedem Fall der Bewilligungspflicht und einem entsprechenden Verfahren nach Art. 61 ff. BGBB. Damit können die Anforderungen von Art. 63 BGBB und die damit verbundenen gesetzlichen Ziele weiterhin durchgesetzt werden (E. 4 und 5).

145 II 328 (2C_711/2018) from 7. Juni 2019
Regeste: Art. 64 Abs. 1 lit. f und 83 Abs. 3 BGBB; Beschwerdelegitimation in einem Bewilligungsverfahren betreffend Erwerb eines landwirtschaftlichen Gewerbes; Begriff des "Angebots" im Sinne von Art. 64 Abs. 1 lit. f BGBB. Gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. f BGBB kann die Bewilligung zum Erwerb eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstücks nur dann einem Erwerber, der nicht Selbstbewirtschafter ist, erteilt werden, wenn "trotz öffentlicher Ausschreibung zu einem nicht übersetzten Preis (Art. 66) kein Angebot (frz. "demande") eines Selbstbewirtschafters vorliegt." Aus der teleologischen Auslegung dieser Bestimmung folgt, dass das Angebot, welches der Bewirtschafter als Antwort auf die Ausschreibung vorlegt, nicht einen Antrag zum Vertragsabschluss im Sinne von Art. 3 ff. OR darstellen muss. Vorliegend hat der Bewirtschafter, indem er sein Interesse an dem betroffenen Gewerbe bekundet und den zulässigen Erwerbspreis sowie den Ertragswert angefordert hatte, ein "Angebot" (frz. "demande") im Sinne von Art. 64 Abs. 1 lit. f BGBB gestellt. Davon ausgehend ist ihm in Anwendung der Rechtsprechung zu Art. 83 Abs. 3 BGBB die Beschwerdelegitimation zuzubilligen (E. 2 und 3).

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