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Art. 28 Umteilungen und Vakanzen
(Art. 18 BGG) 1 Gesuche um Umteilung in eine andere Abteilung sind an die Verwaltungskommission zu richten. Diese lädt die betroffenen Abteilungen zur Stellungnahme ein. 2 Vor Ablauf einer Zweijahresperiode ist eine Umteilung in eine andere Abteilung nur bei einer Vakanz oder aus wichtigen Gründen möglich. 3 Bei Vakanzen prüft die Verwaltungskommission, ob die frei gewordene Richterstelle durch eine interne Umteilung besetzt wird. Sie teilt das Ergebnis der Gerichtskommission mit. |
