Bundesgesetz
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Art. 13 Aus- und Weiterbildung
1 Das Bundesamt für Umwelt unterstützt die zuständigen Behörden bei der Organisation der notwendigen Kurse für die fachliche Aus- und Weiterbildung der Berufsfischer und Fischzüchter.10 2 Es kann Weiterbildungskurse für die mit der Fischereiaufsicht betrauten Organe organisieren. 10 Fassung gemäss Anhang Ziff. 44 des BG vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 689; BBl 20133729). |
