Bundesgesetz
über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte
(Anwaltsgesetz, BGFA)

vom 23. Juni 2000 (Stand am 23. Januar 2023)


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Art. 20 Löschung der Disziplinarmassnahmen

1 Ver­war­nun­gen, Ver­wei­se und Bus­sen wer­den fünf Jah­re nach ih­rer An­ord­nung im Re­gis­ter ge­löscht.

2 Ein be­fris­te­tes Be­rufs­aus­übungs­ver­bot wird zehn Jah­re nach sei­ner Auf­he­bung im Re­gis­ter ge­löscht.

BGE

150 II 308 (2C_164/2023) from 25. März 2024
Regeste: a Art. 20 BGFA; aArt. 369 Abs. 7 StGB; Berücksichtigung von im kantonalen Anwaltsregister bereits gelöschten Disziplinarmassnahmen bei der Bemessung von Sanktionen. Bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Berücksichtigung von früheren Disziplinarmassnahmen bei der Bemessung von Sanktionen nach BGFA (E. 5.5). Das altrechtliche Verwertungsverbot von im Strafregister entfernten Vorstrafen nach aArt. 369 Abs. 7 StGB (E. 5.6) und die registerrechtliche Ordnung des BGFA (E. 5.7) stehen einer Berücksichtigung nicht entgegen. Rehabilitationsgedanke im Disziplinarrecht (E. 5.8). Interkantonales Verhältnis (E. 5.9). Die Aufsichtsbehörden können frühere Verfehlungen - darunter auch im kantonalen Anwaltsregister gelöschte Sanktionen - in die Bemessung von Disziplinarmassnahmen einbeziehen; im Rahmen der Bewertung des beruflichen Vorlebens verlieren zurückliegende Disziplinarmassnahmen jedoch in der Regel mit zunehmendem zeitlichen Abstand an Bedeutung (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 5.10).

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