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Art. 132 Hinterziehung der Spielbankenabgabe
Wer vorsätzlich bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, wird mit einer Busse bestraft, die höchstens das Fünffache der hinterzogenen Steuer beträgt, maximal bis zu 500 000 Franken. |