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Art. 46 Verträge mit Dritten
1 Verträge zwischen Spielbanken und Dritten sowie zwischen Veranstalterinnen von Grossspielen und Dritten dürfen keine Leistungen in Abhängigkeit von Umsatz oder Ertrag des Spielbetriebs vorsehen. 2 Umsatz- oder ertragsabhängige Verträge mit Lieferantinnen von online durchgeführten Spielen sind zulässig, sofern die Vergütung angemessen ist. 3 Umsatz- oder ertragsabhängige Verträge mit Vertriebspartnern von Veranstalterinnen von Grossspielen sind zulässig, sofern die Vergütung angemessen ist. |