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Art. 64 Meldung bei Verdacht auf Wettkampfmanipulation
1 Die Veranstalterinnen von Sportwetten erstatten der interkantonalen Behörde unverzüglich Meldung bei einem Verdacht auf eine Manipulation eines Sportwettkampfs, auf den sie Sportwetten anbieten. 2 Bei einem Verdacht auf eine Manipulation eines Sportwettkampfs, der in der Schweiz stattfindet oder auf den in der Schweiz Sportwetten angeboten werden, erstatten die Organisationen mit Sitz in der Schweiz, die an diesem Sportwettkampf teilnehmen oder diesen organisieren, durchführen oder überwachen, der interkantonalen Behörde unverzüglich Meldung. 3 Soweit für die Bekämpfung und Verfolgung einer Manipulation eines Sportwettkampfs erforderlich, geben die Veranstalterinnen von Sportwetten sowie die Organisationen nach Absatz 2 der interkantonalen Behörde sowie den zuständigen Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden Informationen, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bekannt. |