Bundesgesetz
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Art. 10 Verfahren
1 Konzessionsgesuche sind der ESBK zuhanden des Bundesrates einzureichen. 2 Die ESBK veranlasst die Veröffentlichung der Gesuche im Bundesblatt und im Amtsblatt des Standortkantons. 3 Sie führt das Verfahren zügig durch und lädt die interessierten Kreise zur Stellungnahme ein. 4 Sie stellt dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) zuhanden des Bundesrates Antrag. |
