Bundesgesetz
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Art. 20 Konsultation
1 Zur Beurteilung, ob es sich beim beantragten Spiel um ein Spielbankenspiel handelt, konsultiert die ESBK vor dem Bewilligungsentscheid die interkantonale Behörde (Art. 105). Bei Uneinigkeit führen die beiden Behörden einen Meinungsaustausch. Führt der Meinungsaustausch zu keinem einvernehmlichen Ergebnis, so wird das Koordinationsorgan (Art. 113) angerufen. 2 Im Fall von Routineentscheiden kann die ESBK auf die Konsultation verzichten. |
