Art. 98 Befugnisse
Die ESBK kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben namentlich: - a.
- von den Spielbanken und den Unternehmungen der Fabrikation und des Handels mit Spieleinrichtungen, welche die Spielbanken beliefern, die notwendigen Auskünfte und Unterlagen verlangen;
- b.
- bei den Spielbanken Kontrollen durchführen;
- c.
- von den Revisionsstellen der Spielbanken die dafür notwendigen Auskünfte und Unterlagen verlangen;
- d.
- Sachverständige beiziehen;
- e.
- der Revisionsstelle besondere Aufträge erteilen;
- f.
- Online-Verbindungen zum Monitoring der Informatikanlagen der Spielbanken herstellen;
- g.
- für die Zeit einer Untersuchung vorsorgliche Massnahmen treffen und insbesondere die Konzession suspendieren;
- h.
- bei Verletzungen dieses Gesetzes oder bei Vorliegen sonstiger Missstände die notwendigen Massnahmen zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustands und zur Beseitigung der Missstände verfügen;
- i.
- in den Betrieb einer Spielbank eingreifen, sofern die Verhältnisse es erfordern;
- j.
- bei Nichtbefolgung einer von ihr erlassenen vollstreckbaren Verfügung nach vorausgegangener Mahnung:
- 1.
- die angeordnete Handlung auf Kosten der Spielbank selber vornehmen,
- 2.
- öffentlich bekannt machen, dass sich die Spielbank der vollstreckbaren Verfügung widersetzt;
- k.
- gegen Verfügungen der interkantonalen Behörde nach Artikel 24 Beschwerde bei der zuständigen kantonalen oder interkantonalen richterlichen Behörde und anschliessend beim Bundesgericht erheben;
- l.
- gegen die Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse Beschwerde beim Bundesgericht erheben.
|