Bundesgesetz
über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
(Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit, BGSA)

vom 17. Juni 2005 (Stand am 1. September 2023)


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Art. 1

Mit die­sem Ge­setz soll die Schwarz­ar­beit be­kämpft wer­den. Zu die­sem Zweck sieht es ad­mi­nis­tra­ti­ve Er­leich­te­run­gen so­wie Kon­troll- und Sank­ti­ons­mass­nah­men vor.

BGE

137 IV 305 (6B_1000/2010) from 22. August 2011
Regeste: Art. 70 StGB; Art. 320 OR; Art. 14 und 15 BGSA; Einziehung; Schwarzarbeit. Vermögenswerte sind nicht einziehbar, wenn sie aus einem objektiv legalen Rechtsgeschäft stammen (E. 3.1). Zivilrecht und öffentliches Recht schützen die Lohnansprüche ausländischer Arbeitnehmer ohne fremdenrechtliche Arbeitsbewilligung (E. 3.3 und 3.4). Solche Lohnansprüche bzw. der entsprechend ausbezahlte Lohn sind strafrechtlich nicht einziehbar (E. 3.5).

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