Bundesgesetz
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Art. 2 Sicherheitsorgane
1 Soweit es zum Schutz der Reisenden, der Angestellten, der transportierten Güter, der Infrastruktur und der Fahrzeuge sowie zur Gewährleistung eines ordnungsgemässen Betriebs erforderlich ist, unterhalten die Transportunternehmen Sicherheitsorgane. 2 Es gibt zwei Arten von Sicherheitsorganen: den Sicherheitsdienst und die Transportpolizei. 3 Die Transportpolizei unterscheidet sich vom Sicherheitsdienst:
4 Die Transportunternehmen setzen die Sicherheitsorgane je nach Gefahrenlage ein. 5 Das Personal der Transportpolizei ist amtlich in Pflicht zu nehmen. 6 Diensteinsätze der Transportpolizei erfolgen grundsätzlich in Uniform. 7 Der Bundesrat regelt die Aus- und Weiterbildung, Ausrüstung und Bewaffnung der Sicherheitsorgane. |