Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Insolvenz von Banken und Effektenhändlernvom 30. August 2012 (Stand am 1. April 2017) |
Art. 13 Aufgaben und Kompetenzen des Konkursliquidators oder der Konkursliquidatorin
Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin treibt das Verfahren voran. Er oder sie hat insbesondere:
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