Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Insolvenz von Banken und Effektenhändlern

vom 30. August 2012 (Stand am 1. April 2017)


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Art. 13 Aufgaben und Kompetenzen des Konkursliquidators oder der Konkursliquidatorin

Der Kon­kurs­li­qui­da­tor oder die Kon­kurs­li­qui­da­to­rin treibt das Ver­fah­ren vor­an. Er oder sie hat ins­be­son­de­re:

a.
die tech­ni­schen und ad­mi­nis­tra­ti­ven Vor­aus­set­zun­gen für die Durch­füh­rung des Kon­kur­ses zu schaf­fen;
b.
die Kon­kurs­ak­ti­ven zu si­chern und zu ver­wer­ten;
c.
die im Rah­men des Kon­kurs­ver­fah­rens not­wen­di­ge Ge­schäfts­füh­rung zu be­sor­gen;
d.
die Kon­kurs­mas­se vor Ge­richt und an­de­ren Be­hör­den zu ver­tre­ten;
e.
in Zu­sam­men­ar­beit mit dem Trä­ger der Ein­la­gen­si­che­rung die Er­he­bung und die Aus­zah­lung der nach Ar­ti­kel 37h BankG ge­si­cher­ten Ein­la­gen zu be­sor­gen.

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