Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Insolvenz von Banken und Effektenhändlernvom 30. August 2012 (Stand am 1. April 2017) |
Art. 16 Inventaraufnahme
1Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin errichtet ein Inventar über das zur Konkursmasse gehörende Vermögen. 2Die Inventaraufnahme richtet sich nach den Artikeln 221-229 des Bundesgesetzes vom 11. April 18891 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt. 3Die nach Artikel 37d BankG abzusondernden Depotwerte sind zum Gegenwert im Zeitpunkt der Konkurseröffnung im Inventar vorzumerken. Das Inventar weist auf Ansprüche der Bank gegenüber dem Deponenten oder der Deponentin hin, die einer Absonderung entgegenstehen. 4Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin beantragt der FINMA die Massnahmen, die zur Sicherung des zur Konkursmasse gehörenden Vermögens erforderlich sind. 5Er oder sie legt das Inventar dem Bankier oder einer von den Eignern und Eignerinnen der Bank als Organ gewählten Person vor. Diese haben sich über die Vollständigkeit und Richtigkeit des Inventars zu erklären. Ihre Erklärung ist in das Inventar aufzunehmen. |