Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Insolvenz von Banken und Effektenhändlernvom 30. August 2012 (Stand am 1. April 2017) |
Art. 15 Gläubigerausschuss
1Die FINMA entscheidet auf Antrag des Konkursliquidators oder der Konkursliquidatorin über Einsetzung, Zusammensetzung, Aufgaben und Kompetenzen eines Gläubigerausschusses. 2Hat der Träger oder die Trägerin der Einlagensicherung in wesentlichem Umfang nach Artikel 37h BankG privilegierte Einlagen ausbezahlt, so hat er oder sie eine Person zu ernennen, die ihn oder sie im Gläubigerausschuss vertritt. 3Die FINMA bestimmt den Vorsitzenden oder die Vorsitzende, das Verfahren für die Beschlussfassung sowie die Entschädigung der einzelnen Mitglieder. |