Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Insolvenz von Banken und Effektenhändlern

vom 30. August 2012 (Stand am 1. April 2017)


Open article in different language:  FR  |  IT  |  EN
Art. 32 Öffentliche Versteigerung

1Öf­fent­li­che Ver­stei­ge­run­gen rich­ten sich nach den Ar­ti­keln 257-259 SchKG1, so­weit die­se Ver­ord­nung nichts an­de­res be­stimmt.

2Der Kon­kurs­li­qui­da­tor oder die Kon­kurs­li­qui­da­to­rin führt die Ver­stei­ge­rung durch. Er oder sie kann in den Stei­ge­rungs­be­din­gun­gen ein Min­de­st­an­ge­bot für die ers­te Ver­stei­ge­rung vor­se­hen.

3Er oder sie macht die Mög­lich­keit der Ein­sicht­nah­me in die Stei­ge­rungs­be­din­gun­gen öf­fent­lich be­kannt. Er oder sie kann die Ein­sicht­nah­me beim Kon­kurs- oder Be­trei­bungs­amt am Ort der ge­le­ge­nen Sa­che vor­se­hen.


1 SR 281.1

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden