Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Insolvenz von Banken und Effektenhändlernvom 30. August 2012 (Stand am 1. April 2017) |
Art. 41 Eröffnung
1Die FINMA eröffnet das Sanierungsverfahren mittels Verfügung. 2Sie macht die Eröffnung sofort öffentlich bekannt. 3Sie regelt in der Eröffnungsverfügung, ob bereits bestehende Schutzmassnahmen nach Artikel 26 BankG weiterzuführen oder abzuändern sind oder neue Schutzmassnahmen anzuordnen sind. 4Sie kann mit der Eröffnung des Sanierungsverfahrens auch bereits den Sanierungsplan genehmigen. |