Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Insolvenz von Banken und Effektenhändlern

vom 30. August 2012 (Stand am 1. April 2017)


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Art. 41 Eröffnung

1Die FIN­MA er­öff­net das Sa­nie­rungs­ver­fah­ren mit­tels Ver­fü­gung.

2Sie macht die Er­öff­nung so­fort öf­fent­lich be­kannt.

3Sie re­gelt in der Er­öff­nungs­ver­fü­gung, ob be­reits be­ste­hen­de Schutz­mass­nah­men nach Ar­ti­kel 26 BankG wei­ter­zu­füh­ren oder ab­zuän­dern sind oder neue Schutz­mass­nah­men an­zu­ord­nen sind.

4Sie kann mit der Er­öff­nung des Sa­nie­rungs­ver­fah­rens auch be­reits den Sa­nie­rungs­plan ge­neh­mi­gen.

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