Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Insolvenz von Banken und Effektenhändlernvom 30. August 2012 (Stand am 1. April 2017) |
Art. 52 Übergangsbank
1Die Übergangsbank dient der einstweiligen Fortführung einzelner, auf sie übertragener Bankdienstleistungen. 2Die FINMA erteilt der Übergangsbank eine auf zwei Jahre befristete Bewilligung. Sie kann bei der Erteilung von den Bewilligungsvoraussetzungen abweichen. Die Bewilligung kann verlängert werden. |