Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Insolvenz von Banken und Effektenhändlern

vom 30. August 2012 (Stand am 1. April 2017)


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Art. 52 Übergangsbank

1Die Über­gangs­bank dient der einst­wei­li­gen Fort­füh­rung ein­zel­ner, auf sie über­tra­ge­ner Bank­dienst­leis­tun­gen.

2Die FIN­MA er­teilt der Über­gangs­bank ei­ne auf zwei Jah­re be­fris­te­te Be­wil­li­gung. Sie kann bei der Er­tei­lung von den Be­wil­li­gungs­vor­aus­set­zun­gen ab­wei­chen. Die Be­wil­li­gung kann ver­län­gert wer­den.

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