Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Insolvenz von Banken und Wertpapierhäusernvom 30. August 2012 (Stand am 1. Januar 2021) |
Art. 11 Publikation und Schuldenruf
1Die FINMA eröffnet der Bank die Konkursverfügung und macht sie unter gleichzeitigem Schuldenruf öffentlich bekannt. 2Die Publikation enthält insbesondere folgende Angaben:
3Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin kann den bekannten Gläubigern und Gläubigerinnen ein Exemplar der Bekanntmachung zustellen. |