Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Insolvenz von Banken und Wertpapierhäusernvom 30. August 2012 (Stand am 1. Januar 2021) |
Art. 27 Kollokation
1Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin entscheidet, ob, in welcher Höhe und in welchem Rang Forderungen anerkannt werden, und erstellt den Kollokationsplan. 2Gehört zur Konkursmasse ein Grundstück, so erstellt er oder sie ein Verzeichnis der darauf ruhenden Lasten wie Pfandrechte, Dienstbarkeiten, Grundlasten und vorgemerkte persönliche Rechte. Das Lastenverzeichnis bildet Bestandteil des Kollokationsplans. 3 Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin kann mit Zustimmung der FINMA für registerpfandgesicherte Forderungen einen separaten Kollokationsplan erstellen, wenn Systemrisiken nur so begrenzt werden können. |