Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Insolvenz von Banken und Wertpapierhäusernvom 30. August 2012 (Stand am 1. Januar 2021) |
Art. 54 Verbindlichkeit von Weisungen an eine zentrale Gegenpartei, einen Zentralverwahrer oder ein Zahlungssystem
1Massnahmen, welche die rechtliche Verbindlichkeit einer Weisung im Sinne von Artikel 89 Absatz 2 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 20151 (FinfraG) einschränken können, sind:
2Die FINMA ordnet in ihrer Verfügung den Zeitpunkt, ab dem die Massnahmen nach Absatz 1 gelten, ausdrücklich an. |