Verordnung
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Art. 3 Berichterstattung und Ausrichtung des Pauschalbetrags
1 Die zur Kontrolle eingesetzten Behörden erstatten dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) jeweils bis zum 31. März Bericht über ihre Kontrolltätigkeit im Vorjahr. 2 Der jährliche Bericht enthält:
3 Das SECO richtet die Pauschalbeträge aus, wenn die Kontrollen überprüfbar sind und die Berichterstattung der Kantone rechtzeitig und vollständig erfolgt. Es erlässt nach Prüfung des Berichts eine entsprechende Verfügung. 4 Empfänger des Pauschalbetrags sind die Kantone. |