Verordnung
über die Beiträge an die Kosten der Kantone
für die Kontrolle der Einhaltung der Stellenmeldepflicht
(BKSV)

vom 26. Februar 2020 (Stand am 1. Januar 2020)


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Art. 3 Berichterstattung und Ausrichtung des Pauschalbetrags

1 Die zur Kon­trol­le ein­ge­setz­ten Be­hör­den er­stat­ten dem Staats­se­kre­ta­ri­at für Wirt­schaft (SE­CO) je­weils bis zum 31. März Be­richt über ih­re Kon­troll­tä­tig­keit im Vor­jahr.

2 Der jähr­li­che Be­richt ent­hält:

a.
die An­zahl der zur Prü­fung der Ein­hal­tung der Stel­len­mel­de­pflicht durch­ge­führ­ten Kon­trol­len, auf­ge­schlüs­selt nach der Art ih­rer Durch­füh­rung; und
b.
die Na­men der für die Kon­trol­len ein­ge­setz­ten Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter so­wie den be­nö­tig­ten Per­so­nal­auf­wand in Voll­zei­t­ä­qui­va­len­ten.

3 Das SE­CO rich­tet die Pau­schal­be­trä­ge aus, wenn die Kon­trol­len über­prüf­bar sind und die Be­richt­er­stat­tung der Kan­to­ne recht­zei­tig und voll­stän­dig er­folgt. Es er­lässt nach Prü­fung des Be­richts ei­ne ent­spre­chen­de Ver­fü­gung.

4 Emp­fän­ger des Pau­schal­be­trags sind die Kan­to­ne.

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