Verordnung
|
Art. 28 Eidgenössisches Berufsmaturitätszeugnis
1 Im Notenausweis zum eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnis werden aufgeführt:
2 Im Notenausweis wird vermerkt, wenn ein Teil der Berufsmaturitätsprüfung ausserhalb der Sprachfächer in anderen Sprachen als der ersten Landessprache absolviert wurde; dabei werden die entsprechenden Sprachen angegeben. 3 Das SBFI stellt sicher, dass die eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisse in der ganzen Schweiz einheitlich gestaltet sind. |