Verordnung
über die eidgenössische Berufsmaturität
(Berufsmaturitätsverordnung, BMV)

vom 24. Juni 2009 (Stand am 23. August 2016)


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Art. 7 Gliederung

1 Der Be­rufs­ma­tu­ri­täts­un­ter­richt um­fasst:

a.
einen Grund­la­gen­be­reich;
b.
einen Schwer­punkt­be­reich;
c.
einen Er­gän­zungs­be­reich.

2 Er um­fasst über­dies das an­ge­lei­te­te und be­treu­te Ver­fas­sen oder Ge­stal­ten ei­ner in­ter­dis­zi­pli­nären Pro­jekt­ar­beit.

3 Die Schu­len bie­ten im Schwer­punkt­be­reich und im Er­gän­zungs­be­reich je­ne bei­den Fä­cher an, die der Aus­rich­tung der be­ruf­li­chen Grund­bil­dun­gen der Ler­nen­den ent­spre­chen.

BGE

122 I 11 () from 23. Januar 1996
Regeste: Art. 85 lit. a OG. Finanzreferendum. Gemeindeordnung und Finanzreglement der Stadt St. Gallen; Schutzbautenverordnung vom 27. November 1978 (BMV). Kredit für die Erstellung einer Bereitstellungsanlage für den Zivilschutz als neue Ausgabe (E. 2b). Bei der Ermittlung der massgeblichen Kosten nach dem Nettoprinzip darf die Gemeinde den aus Ersatzbeiträgen für nicht erstellte Schutzräume (Art. 7 BMV) finanzierten Teil nicht von den Gesamtkosten der Vorlage in Abzug bringen; eine solche Fondsentnahme gilt weder als Beitrag eines Dritten noch als dem Referendum nicht unterstehende zweckgebundene Ausgabe (E. 3).

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