Bundespersonalgesetz

vom 24. März 2000 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 20 Wahrung der Interessen der Arbeitgeber

1Die An­ge­stell­ten ha­ben die ih­nen über­tra­ge­ne Ar­beit mit Sorg­falt aus­zu­füh­ren und die be­rech­tig­ten In­ter­es­sen des Bun­des be­zie­hungs­wei­se ih­res Ar­beit­ge­bers zu wah­ren.

2Wäh­rend der Dau­er des Ar­beits­ver­hält­nis­ses dür­fen die An­ge­stell­ten kei­ne Ar­beit ge­gen Ent­gelt für Drit­te leis­ten, so­weit sie da­durch ih­re Treue­pflicht ver­let­zen.

BGE

140 V 521 (9C_369/2013) from 2. September 2014
Regeste: a Art. 25 Abs. 2 erster Satz und Art. 31 Abs. 2 ATSG; Art. 321a Abs. 1 OR; Art. 20 Abs. 1 BPG; Art. 65 Abs. 2 AHVG; Art. 116 Abs. 1 in fine AHVV; Art. 7 Abs. 1 und 5 des Einführungsgesetzes des Kantons Bern vom 23. Juni 1993 zum AHVG (EG AHVG); Art. 9 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 der regierungsrätlichen Verordnung vom 4. November 1998 über die Ausgleichskasse des Kantons Bern und ihre Zweigstellen (AKBV); Art. 55 des Personalgesetzes des Kantons Bern vom 16. September 2004 (PG/BE); unterlassene Meldung der Wiederverheiratung eines Witwerrentenbezügers; Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen Rentenleistungen; Auslösung der einjährigen Verwirkungsfrist durch ausserdienstlich erfolgte Kenntnisnahme? Das bei einer AHV-Gemeindezweigstelle vorhandene, aber nicht an den Hauptsitz weitergeleitete Wissen um eine leistungsrelevante Zivilstandsänderung ist der Ausgleichskasse des Kantons Bern grundsätzlich zuzurechnen (E. 6). Dies gilt indes nicht, wenn Zweigstellenmitarbeiter nicht im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit, sondern auf privatem Wege von der neuerlichen Verehelichung eines Witwerrentenbezügers erfahren. Weder aus Art. 31 Abs. 2 ATSG (E. 7.1) noch aufgrund der aus dem Arbeitsverhältnis fliessenden allgemeinen Treuepflicht (E. 7.2) lässt sich für die Mitarbeiter eines Sozialversicherers die Verpflichtung ableiten, ausserdienstlich erlangtes Wissen in ihre behördliche Tätigkeit einzubringen.

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