Bundespersonalgesetz
(BPG)

vom 24. März 2000 (Stand am 23. Januar 2023)


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Art. 9 Dauer 40

1 Ein be­fris­te­tes Ar­beits­ver­hält­nis darf für ei­ne Ver­trags­dau­er von längs­tens drei Jah­ren ge­schlos­sen wer­den; dau­ert es län­ger, so gilt es als un­be­fris­tet. Oh­ne Un­ter­bruch an­ein­an­der­ge­reih­te be­fris­te­te Ar­beits­ver­hält­nis­se gel­ten eben­falls nach drei Jah­ren als un­be­fris­tet.

2 Der Bun­des­rat kann für be­stimm­te Be­rufs­ka­te­go­ri­en Aus­nah­men vor­se­hen.

40 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Ju­li 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).

BGE

96 I 130 () from 25. März 1970
Regeste: Baulandumlegung, Landabtretung für Erschliessungsstrassen, gesetzliche Grundlage. Die Einbeziehung eines Grundstücks in eine Baulandumlegung ist in der Regel auch dann kein "besonders schwerer Eingriff" in das Eigentum, wenn die Betroffenen dabei Land für die Erstellung von Erschliessungsstrassen abzugeben haben. Ob eine genügende gesetzliche Grundlage für diese Abtretung vorhanden sei, prüft daher das Bundesgericht nur aus dem Gesichtspunkt der Willkür (Erw. 3). Aufgrund der Bestimmungen, welche die Baulandumlegung regeln, dürfen auch Landabtretungen für Erschliessungsstrassen vorgenommen und im Umlegungsverfahren durchgeführt werden, sofern dafür nicht ausdrücklich das Enteignungsverfahren vorgeschrieben ist (Erw. 4 und 6).

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