Bundesgesetz
über die politischen Rechte
(BPR)1

vom 17. Dezember 1976 (Stand am 23. Oktober 2022)

1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014 (Nationalratswahlen), in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 543; BBl 2013 9217).


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Art. 2 Ausschluss vom Stimmrecht 6

Als vom Stimm­recht aus­ge­schlos­se­ne Ent­mün­dig­te im Sin­ne von Ar­ti­kel 136 Ab­satz 1 BV gel­ten Per­so­nen, die we­gen dau­ern­der Ur­teils­un­fä­hig­keit un­ter um­fas­sen­der Bei­stand­schaft ste­hen oder durch ei­ne vor­sor­ge­be­auf­trag­te Per­son ver­tre­ten wer­den.

6 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 3 des BG vom 19. Dez. 2008 (Er­wach­se­nen­schutz, Per­so­nen­recht und Kin­des­recht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 20067001).

BGE

123 III 454 () from 13. August 1997
Regeste: Art. 664 Abs. 2 ZGB; öffentliche Sachen: Abgrenzung zwischen öffentlichen Gewässern und privaten Grundstücken. Legitimation einer Korporation des öffentlichen Rechts zur Führung der staatsrechtlichen Beschwerde (E. 2). Nach kantonalem Recht richten sich die Fragen, ob und wie Privateigentum an öffentlichen Sachen bewiesen werden kann (E. 3). Die Kantone können die zu den öffentlichen Gewässern gehörenden Ufer von den im Privateigentum stehenden Grundstücken abgrenzen. Sie müssen jedoch die von den Bürgern wohlerworbenen und von der Eigentumsgarantie geschützten Rechte beachten. Das Gesetz des Kantons Tessin über die öffentlichen Sachen, das die Ufer von Seen und von Wasserläufen - unter Vorbehalt der in gutem Glauben und in Übereinstimmung mit dem früheren Recht in der Uferzone erstellten oder in diese hineinragenden Bauten - zu den öffentlichen Sachen zählt, verletzt die Eigentumsgarantie nicht (E. 5).

126 I 7 () from 23. März 2000
Regeste: Art. 10 Abs. 2, 13 Abs. 2 und 29 Abs. 2 BV; Einsicht in Polizeiakten. Abgrenzung zwischen dem aus der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und dem Anspruch auf Schutz vor Missbrauch persönlicher Daten (Art. 13 Abs. 2 BV) abgeleiteten Akteneinsichtsrecht einerseits und dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) andererseits (E. 2). Kann der Betroffene nach dem anwendbaren kantonalen Recht die Berichtigung oder die Löschung unrichtiger Daten in Polizeiakten verlangen, muss er auch die Möglichkeit haben, Einsicht in diese Akten zu nehmen, sofern kein überwiegendes, von der Behörde nachzuweisendes öffentliches Interesse entgegensteht (E. 3).

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