Bundesgesetz
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Art. 10 Meldepflicht
1 Beabsichtigt ein Unternehmen, eine Tätigkeit nach Artikel 2 Absatz 1 auszuüben, so ist es verpflichtet, der zuständigen Behörde insbesondere Folgendes zu melden:
2 Die Meldepflicht eines Unternehmens im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d erstreckt sich sowohl auf die eigene Kontrolltätigkeit wie auch auf die Tätigkeit des kontrollierten Unternehmens. 3 Wenn sich die Verhältnisse erheblich geändert haben, nachdem die Meldung erfolgt ist, so teilt das Unternehmen dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit. Die zuständige Behörde informiert das Unternehmen umgehend darüber, ob die betreffende Tätigkeit weiter ausgeübt werden kann. 9 Der internationale Verhaltenskodex für private Sicherheitsdienstleister kann unter folgender Internetadresse abgerufen werden: www.icoc‑psp.org |