Bundesgesetz
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Art. 35 Polizeilicher Zwang und polizeiliche Massnahmen
1 Kann die Schutzaufgabe nur erfüllt werden, indem polizeilicher Zwang oder polizeiliche Massnahmen im Sinne des Zwangsanwendungsgesetzes vom 20. März 200824 angewendet werden, so kann der Bundesrat dies auch ausserhalb von Notwehr- oder Notstandssituationen gestatten. 2 Der Bundesrat stellt sicher, dass das Personal die entsprechende Ausbildung erhalten hat. 3 Das am Einsatzort geltende Recht bleibt vorbehalten. 24 SR 364 |